HGB
Präambel
Seit dem 11.02.23 regiert in der Freien Domäne Herne Ter Talvi Valo. Seine Amtsbezeichnung lautet Skipherra. Sein Wort ist Gesetz. Er ist Herr über Leben und Tod. Jeder, der in Herne lebt, tut es aufgrund seiner Gnade. Es gilt der Rang, den er vergibt. Grundlage allen Handelns ist es, unser Überleben zu sichern und unsere Existenz gegenüber der Menschheit zu verbergen. Die aufgeführten Gesetze dienen einem gedeihlichen Miteinander. Verkündet und in Kraft getreten am 15.04.2023 Zur Vereinfachung wurde die männliche Form genutzt. Es sind jedoch alle Geschlechter gemeint.
§ 1 Maskerade
1. Wer willentlich die Maskerade bricht, wird vernichtet.
2. Wer unabsichtlich die Maskerade bricht und nicht sämtliche Spuren selbst beseitigen kann, wendet sich zuerst an den Hüter der Maskerade, dann an die Sicherheit.
3. Vampire im Status des Welpen dürfen zur Vermeidung von Maskeradebrüchen um Unterstützung bitten. Dem Status des Welpen entsprechen Neugeborene und Kinder.
4. Wer die Maskerade gefährdet hat, wird vor den Skipherra geführt, um durch den Skipherra eine dem Ausmaß der Verfehlung angemessene Strafe zu erhalten.
§ 2 Gastrecht
1. Wer willentlich das Gastrecht bricht, wird vernichtet.
2. Gastrecht wird grundsätzlich gewährt, selbst ausdrücklichen Feinden wie Mitglieder des Clans des Seth. Für die Dauer des Gastrechts ruht die Feindschaft.
3. Ausnahme zu Absatz 2 bilden einzig Infernalisten, welche unter allen Umständen zu vernichten sind.
4. Wer um Gastrecht bittet, erhält es für drei Tage. Dies beinhaltet Unterbringung mit Schutz vor der Sonne und einer Möglichkeit, sich zu ernähren.
5. Wer verwundet um das Gastrecht bittet, darf bleiben. bis die Wunden ausgeheilt sind, max. 3 Wochen.
6. Wer verfolgt wird, den schützt der Gastgeber vor seinen Verfolgern. Ein Gast wird niemals ausgeliefert und immer verteidigt.
7. Jeder Gast hat im Falle eines Angriffs auf das Haus des Gastgebers dieses zu verteidigen, als sei es sein eigenes und den Gastgeber zu verteidigen, als ginge es um das eigene Leben.
§ 3 Vernichtung eines Vampirs
1. Wer einen anderen Vampir tötet, ohne dass Notwehr, unverschuldete Raserei oder der Befehl des Skipherra oder seiner Bevollmächtigten vorlagen, wird vernichtet.
2. Das Recht zur Vernichtung haben Nicolao di Vicenza und in Notfällen, um die Ausübung ihres Amtes zu sichern, der Hüter der Maskerade und das Haupt der Sicherheit. Ob ein Notfall vorlag, entscheidet der Skipherra im Nachhinein.
3. Jeder vom Clan des Seth soll von jedem in der Domäne erschlagen werden, sobald er ihn sieht. Ausnahme ist, wenn das Kind des Seth auf eurer Schwelle kniet und um Gastrecht bittet.
4. Wer einen Dämon beschwört, wird vernichtet. Nicht freigesprochenen Kinder, Ghule und Besitztümer des Beschwörers werden ebenfalls vernichtet, falls sich niemand bereit erklärt, für diese Verantwortung zu übernehmen. Jeder in der Domäne hat die Pflicht, diese Tötung zu vollziehen oder der Sicherheit umgehend Bescheid zu sagen, damit diese sie vollzieht.
5. Wer die Pforten zum Abyssos aufreißt und den Wesenheiten hierhin unkontrolliert Zutritt gibt, wird vernichtet.
6. Wer einen wahren Magus zu seinem Ghul macht, der wird getötet oder aus der Domäne vertrieben.
7. Wer die Pforten in die Schattenlande öffnet, um den Schleier zu zerreißen, wird vernichtet. Einzig der amtierende Hardestadt Alexander König hat die Erlaubnis, mit Geistern zu handeln und ihnen Tore zu öffnen. Wer dies ebenfalls tun will, braucht seine Erlaubnis.
8. Wer als Feind der Domäne gekennzeichnet ist, darf jederzeit von jedem Domänenmitglied vernichtet werden.
§ 4 Nachkommenschaft
1. Der Skipherra ist vor der Erschaffung um Erlaubnis zu bitten. Es besteht kein Anspruch auf diese.
2. Wer ohne Einverständnis des Skipherra erschaffen hat, muss mit der eigenen Vernichtung rechnen. Das geschaffene Kind wird einem anderen Vampir zugesprochen.
3. Bei Vorliegen eines für den Skipherra nachvollziehbaren Grundes für die Erschaffung, ist der Erschaffer auf die Gnade des Skipherra angewiesen.
4. Wer Nachkommen schafft, um diese als Sklaven zu halten, zu verkaufen oder für eine Diablerie herzugeben, wird vernichtet.
5. Solange das Kind nicht freigesprochen ist, gilt der Erschaffer für dessen Taten verantwortlich.
6. Wenn das Kind in der Absicht handelt, seinem Erzeuger zu schaden, gilt es fortan nicht mehr als Kind und muss die Verantwortung für sein Handeln selbst tragen.
7. Die Vernichtung eines Kindes ist nur dann zulässig, wenn der Skipherra seine Erlaubnis erteilt hat.
8. Auch für Kinder gilt § 6 über Blutsband und Vinculum.
9. Der Skipherra erlaubt jedem Kind, bei ihm vorzusprechen und Klage gegen seinen Erzeuger zu führen, dass dieser ihn wie einen Sklaven hält.
10. Dieses Recht, Klage gegen einen Erzeuger zu führen, ist auch jedem anderen in der Domäne gewährt. Der Skipherra wird dies prüfen und, wenn der Vorwurf sich als wahr erweist, den Erzeuger vernichten.
§5 Verantwortung für den Klüngel
1. Vampire, die sich zum gegenseitigen Schutz zusammenschließen, heißen Klüngel.
2. Jeder Klüngel darf dem Skipherra einen nennen, der für ihn spricht und Verantwortung für diesen übernimmt als wäre er ein Primus Vitae.
3. So sich aus dem verantwortlichen Klüngel kein Freiwilliger meldet, kann der Skipherra wenn er möchte ein Mitglied des Klüngels bestimmen, welches stellvertretend Schuld und Strafe für gesetzeswidrige Taten anderer Klüngelmitglieder auf sich nimmt.
4. Kein Vampir muss sich einem Klüngel anschließen.
§ 6 Blutsband und Vinculum
1. Zulässig sind gegenseitiges Blutsband und Vinculum. Außerdem freiwillige einseitige Blutsbänder im ersten Schritt – aus Zuneigung, um jemanden lehren zu können oder aus dem Torpor zu erwecken.
2. Wer anderen Blut gibt, um sie aus dem Torpor zu holen, vermeide weitere Gaben des Blutes für drei Monate, damit keine engere Bindung entsteht.
3. Wer jemand anderen das dritte Mal bindet, ohne dass vorher die Erlaubnis des Skipherra vorlag, wird vernichtet, es sei denn, der Skipherra beschließt aufgrund der Umstände eine Ausnahme zu machen. Ein Anspruch auf die Erlaubnis besteht nicht.
§ 7 Lehen
1. Wem der Skipherra ein Lehen bestätigt, dessen Domäne ist es. Er kann dort unter Beachtung der Gesetze frei wirken.
2. Jeder, der eine Domäne betritt, ist dem Domänen-Eigner unterworfen und schuldet ihm Respekt.
3. Ein Domänen-Eigner hat das Recht, seine Domäne gegen unerwünschte Eindringlinge zu verteidigen bis hin zu deren Torpor. Sollte es dabei zu Toten kommen wird der Skipherra den Fall prüfen. Ein Entscheid zugunsten desjenigen, der sein Gebiet verteidigt hat, ist wahrscheinlich.
§ 8 Jagen
Verboten sind das Töten und Trinken von unter 12-jährigen (Zwölf) und schwangeren Frauen sowie stillenden Frauen. Wer dem zuwider handelt, wird ausgeweidet und aufgehängt bei den Domänentreffen. Wer dies ein zweites Mal tut, verliert zusätzlich ein Gliedmaß. Wer es ein drittes Mal tut, wird aus der Domäne vertrieben. Der Skipherra behält sich vor, denjenigen für vogelfrei zu erklären. Vogelfrei bedeutet, dass jeder ihn erschlagen darf, der ihn findet, aber nicht, dass man sein Blut im Akt der Diablerie nehmen darf!
§ 9 Hohe und mindere Clans
1. Der Skipherra erkennt die Wahrheit der hohen und der niederen Clans an.
2. Der Clan des Veddartha, auch Ventrue genannt, war siegreich. In ihm ist das Blut der Könige. Er ist der hohe Clan. Doch auf dem Land des Skipherra ist der Skipherra Herrscher. Jeder aus dem Blut der Könige, der dies anzweifelt, darf den Skipherra zum Duell um die Domäne fordern, doch bei seiner Niederlage wird er dem Skipherra dienen für ein Jahr und einen Tag in der Stellung eines Rechtlosen.
3. Der Skipherra erkennt an, dass der Clan Toreador und der Clan Tremere erhoben wurde durch den Clan Ventrue unter die Hohen Clans, doch für ihn hat das keine Bedeutung.
4. Der Skipherra erkennt an, dass vor der Niederlage durch den Clan Ventrue der Clan Brujah zur Herrschaft geboren ward, doch dieser ward unterworfen so wie der Clan Gangrel, sein Reich zerstört. Er hat keine besonderen Rechte mehr.
5. Der Skipherra wird dem Clan Nosferatu immer Zuflucht gewähren und Schutz. Ihnen soll aufgrund ihres Clans kein Spott und kein Leid zugefügt werden in der Domäne des Skipherra.
6. Für den Clan des Mondes gilt das Narrenrecht, siehe § 10.
7. Der Skipherra erlaubt Mitgliedern des Clans Lasombra auf seinem Gebiet zu existieren. Die Regeln dafür sind persönlich beim Skipherra zu erfragen.
8. Der Skipherra ehrt den Clan des Drachen, Koldunen und Tzimisce genannt. Für ihn sind sie Vampire, Kinder Kains und unterliegen seinen Gesetzen so wie jeder andere.
9. Der Skipherra ehrt den Clan der Banu Haquim, auch Assamiten genannt. Sie sind willkommen, doch haben sie sich persönlich beim Skipherra zu melden, um die Regeln der Domäne zu erfragen.
10. Der Skipherra erklärt alle Mitglieder des Clans des Seth für vogelfrei. Jeder, der sie findet, darf sie erschlagen, doch nicht ihr Blut nehmen! Ausnahme: das Gastrecht ist unverbrüchlich!
11. Die Blutlinie des Augustus Giovanni wird als Clan anerkannt.
§ 10 Narrenrechts
1. Wer dem Clan des Mondes angehört, darf um den Schutz des Narrenrechts bitten.
2. Ein Narr hat keinen Besitz, bekommt keine Achtung und hat keine Möglichkeit, Ehre zu erlangen.
3. Ein Narr darf alles sagen und tun, ohne Vernichtung fürchten zu müssen, außer bei Vernichtung anderer Kainiten. Er ist ohne Verstand, erfüllt vom Mond. Doch wenn der Mond in ihm es zu weit treibt, wird der Skipherra ihn der Domäne verweisen.
4. In Ausnahmefällen gewährt der Skipherra einem Narren einen Ghul.
5. Wer ein Kind des Mondes straft, auch wenn dieser kein Narrenrecht hat, soll diesem keine Wunden zufügen, deren Heilung länger als eine Nacht in Anspruch nimmt, nicht mehr als einen Knochen brechen oder nicht mehr als einen Becher voll Blut vergießen.
6. Wessen Handlungen dieses Maß übersteigen, wird an die Wand gehängt und aufgeschlitzt, damit das Kind des Mondes in den auf den Boden gefallenen Eingeweiden des Täters lesen kann. Das Lesen endet, wenn es dem Kind des Mondes reicht oder der Skipherra es für beendet erklärt.
7. Wenn ein Kind des Mondes zu sehr vom Mond erfüllt ist, kann jeder jederzeit Klage gegen dieses einreichen. Der Skipherra regelt dann alles Weitere zum Schutz der Domäne. Dies kann im äußersten Notfall die Vernichtung des Mondkindes mit sich bringen.
§ 11 Ordnung in der Domäne
1. Der Skipherra glaubt an das Gesetz der Hierarchie. Weisheit, Alter und Stärke ergeben den Rang, doch kann der Höherrangige jederzeit herausgefordert werden, dies regelt die Domäne unter sich.
2. Die Duellregeln sind wie folgt:
- Der Herausforderer nennt seine Herausforderung.
- Der Herausgeforderte hat eine Stunde Zeit. Nach dieser Stunde unterwirft er sich entweder öffentlich dem Herausforderer und gibt diesem Tribut, oder er geht mit ihm auf den Kampfplatz oder er stellt einen Stellvertreter, der für ihn kämpft.
- Wer vom Kampfplatz flieht, oder sich ergibt, oder im Torpor liegt, hat verloren.
- Wenn der Herausforderer verloren hat, unterwirft dieser sich bei nächster Gelegenheit dem Herausgeforderten und gibt diesem Tribut.
- Der Skipherra wird auf den Tribut sehen, um zu beurteilen, ob dieser unangemessen ist.
- Alle Disziplinen und Nahkampfwaffen sind erlaubt. Fernkampfwaffen müssen mit der Sicherheit abgesprochen werden, ebenso wie alles, das Feuer beinhaltet.
- Der Einsatz von Disziplinen umfasst auch alle Arten von Magie.
3. Streit zwischen Kainiten kann durch ein Duell oder einen Schiedsspruch des Skipherra entschieden werden, den eine der beiden Parteien erbittet.
4. Die rechte Hand des Skipherra ist Nicolao di Vicenca. Er besitzt alle Rechte, als wäre er Skipherra.
5. Der Hüter der Maskerade und das Haupt der Sicherheit haben das Recht, alle Mittel und Dienste von allen Mitgliedern und Gästen der Domäne zu verlangen, um die Maskerade und die Sicherheit zu gewährleisten. Dies kann Geld, Ausrüstung, Ghule, kurzfristiger Dienst oder langfristiger Dienst sein. In letzterem Falle darf derjenige beim Skipherra darum bitten, aus dem Dienst entlassen zu werden. Wer ihnen dies verweigert, gilt als Feind der Domäne. Es ist ihm erlaubt, um Gnade beim Skipherra zu bitten.
6. Diese Macht ist absolut und wird von beiden verantwortungsvoll genutzt werden.
7. Bei Missbrauch oder Verrat ihres Amtes wird das Haupt der Sicherheit oder der Hüter der Maskerade verbrannt am Pfahl unter Zeugenschaft der Domäne. Ob solches vorliegt, entscheidet der Skipherra.
§ 12 Ghule
1. Ghule sind Teil ihres Herrn, da sein Blut in ihnen fließt. Sie haben keine Möglichkeit zur Klage.
2. Wenn ein Ghul seinen Herrn tötet, weil sein Herr ihn so sehr quält, dass das Band der Knechtschaft bricht, soll er leben. Er gehört zum Skipherra ab diesem Tage.
3. Fragen der Tradition zu Ghulen und Unfreien sind beim Skipherra zu erfragen.
§ 13 andere Fälle
Alle in diesem Gesetz nicht geregelten Vorkommnisse regelt der Skipherra oder sein Stellvertreter.
Amtsträger Stand April 2023
Hüter der Maskerade – Hardestadt Alexander König
Haupt der Sicherheit – Bruce MacMillan
Wo keine Gerechtigkeit ist, ist keine Freiheit, und wo keine Freiheit ist, ist keine Gerechtigkeit.
(Johann Gottfried Seume)

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